Bei der noch relativ neuen Versandmethode A-Post Plus werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form verschickt. Die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang bestätigen müsste. Unterschied zur herkömmlichen Post: Die Sendung ist mit einem Code versehen, der es ermöglicht, die Zustellung nachzuverfolgen. Man weiss also, wann die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wurde.

Inzwischen halten Behörden diese Versandmethode für genügend, um Verfügungen zu erlassen und dergleichen. Dextra konnte diese Entwicklung nun jedoch stoppen, zumindest soweit es um Strafverfügungen von Staatsanwälten geht.

Das Kantonsgericht Luzern hat in einem sehr gut begründeten Entscheid vom 3. März 2016 unserem Dextra-Kunden Recht gegeben, der einen Strafbefehl, der mit A-Post Plus verschickt worden war, erst nach Ablauf der Einsprachefrist anfechten konnte, weil er zuvor in den Ferien verweilte.

War man bisher davon ausgegangen, dass diese an sich im Strafverfahren nicht vorgesehene Versandart zu einer gültigen Zustellfiktion führt, so hat das Kantonsgericht dies nicht gelten lassen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft die Beweislast gehabt, dass der Brief auch wirklich entgegengenommen worden sei, und zwar nicht nur im Briefkasten, sondern als Betroffener selbst.

Wir begrüssen den Entscheid sehr, denn wenn A-Post Plus zu einer Zustellfiktion führen kann, geht ein Stück Rechtsstaat verloren.

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