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Medienmitteilung Bundesgericht zu 4a_414_2014

Der Bundesgerichtsentscheid 4A_414/2014 hat es in sich. Die Praxis zur negativen Feststellungsklage zur Abwehr einer ungerechtfertigten Betreibung wird entscheidend gelockert.

Neu muss der Betriebene nicht mehr konkret nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird. Neu wird es dem angeblichen Gläubiger zugemutet, seine Forderung in einem Zivilprozess zu verteidigen, sprich sie zu beweisen. Sein Interesse hat demjenigen des betriebenen Schuldners, der durch die Betreibung in seiner Kreditwürdigkeit und Reputation beeinträchtigt wird, zu weichen.

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ja schon einzigartig. Jeder kann gegen jeden eine Betreibung einleiten, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht. Dies bescherte uns bis jetzt jährlich 2.8 Millionen Betreibungen. Viele davon hatten nur einen Zweck: Die betriebene Person soll sich die Löschung ihres Betreibungsregister-Eintrags teuer erkaufen, leider zu oft auch bei nicht bestehenden Forderungen oder Teilen einer Forderung.

Inkassobüros mit ihren nicht gerechtfertigten Mahnspesen und Verzugskosten, die sie oft auch noch betreiben, wenn die Grundforderung längst beglichen ist, werden nun ein lukratives Geschäftsfeld verlieren. Jeder wird sich zweimal überlegen müssen, ob er eine Betreibung als blosses Druckmittel einsetzen will.

Ich bin überzeugt, dass dies die Inkassowelt verändern wird. Man muss sich nicht mehr durch eine Betreibungsandrohung einschüchtern lassen, solange der angebliche Gläubiger nicht wirklich eine berechtigte und nachweisbare Forderung hat. Wer Betreibungen einleitet, ohne seine Forderungen beweisen zu können, wird sich schon bald vor Gericht wieder finden. Besser, er zieht solche Betreibungen schon jetzt zurück, denn wenn er dies tut, entfällt das Rechtschutzinteresse an der negativen Feststellungsklage. In vielen Auseinandersetzungen wird die neue Praxis also den Spiess umdrehen.

Vorbehalten bleibt der Fall, in dem die Betreibung nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung eingeleitet werden musste, nachdem der (angebliche) Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hat und die Forderung vom (angeblichen) Gläubiger aus triftigen Gründen nicht sofort im vollem Umfang gerichtlich geltend gemacht werden kann.

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