* Rechtsanwalt Manuel Cozzolino ist bei der Dextra Rechtsschutz AG angestellt.

Kurz vor Beginn der sommerlichen Hauptferienzeit brodelte die Gerüchteküche bereits heftig, in der letzten Juliwoche 2016 folgte dann die ernüchternde Gewissheit: Der Unister-Konzern, dem auch bekannte Namen wie www.ab-in-den-urlaub.de, www.fluege.de und www.reisegeier.de angehören, meldet kurz nach dem Tod des Firmengründers bei einem Flugzeug-Absturz Insolvenz an.

Auch die bei Schweizer Fernwehgeplagten geschätzte Buchungsplattform www.hoteling.com hat ihre operative Geschäftstätigkeit eingestellt und steht seit Kurzem unter englischer Konkursverwaltung. Einen Namen gemacht hat sich hoteling.com auf den einschlägigen Reiseportalen, wo ihre Angebote regelmässig als am preiswertesten gelistet und entsprechend häufig gebucht wurden. Anhand des Beispiels hoteling.com soll nachfolgend exemplarisch dargestellt werden, wie Sie sich im Schadenfall richtig verhalten und sich wehren können.

Hoteling.com? – „Nie gehört!“ werden sich viele Reisende sagen. Das eigentliche Ausmass des Schadens indes lässt aufhorchen. Von über 140’000 Geschädigten ist die Rede. In finanzielle Schieflage geraten ist nämlich nicht nur hoteling.com. Betroffen ist vielmehr der ganze dahinterstehende Lowcostholidays-Konzern, seines Zeichens einer der Global Player im harten Wettbewerb um die Gunst preissensitiver Reisewilliger.

Anstatt mit schönen Sandstränden und Sonnenuntergängen werden Geschädigte, welche nunmehr auf www.hoteling.com landen, seit Kurzem mit einer Nachricht der Konkursverwaltung empfangen. Diese teilt zunächst mit, dass die Kreditkarten der Kunden in aller Regel mit dem vollen Betrag belastet worden seien. Ferner lässt sie einerseits verlauten, dass gebuchte Flugtickets grundsätzlich bezahlt worden und gültig seien. Andererseits aber seien ebenso gebuchte Unterkünfte nicht bezahlt worden.

Mit anderen Worten: Wer auf hoteling.com eine Dienstleistung gebucht und bezahlt hat, steht zwar regelmässig mit Flugticket, aber ohne Unterkunft an der Reisedestination da. Im Regen stehen Sie deswegen aber noch nicht.

In jedem Fall besser stehen die Chancen für Geschädigte, die bei einem Reisevermittler eine Pauschalreise gebucht haben – also die Kombination von Transport (zu Land, Luft oder See) und/oder Unterkunft und/oder Gast-Angeboten vor Ort (Sport, Kultur, etc.). Im Fall hoteling.com besteht nach heutigem Kenntnisstand immerhin für diese Buchungen ein Reisegarantiefonds, der mit gut 1.2 Millionen Euro gefüllt ist. Weitere Informationen und Formulare zur Schadenanmeldung finden sich auf der Website der Balearischen Regierung (http://www.caib.es/govern/sac/fitxa.do?codi=2657363&coduo=165).

Nachfolgend finden Sie zusammenfassend eine Checkliste für den Fall, dass Ihr Reiseveranstalter in Konkurs fällt:

  1. Bereits erfolgte Kreditkartenbelastungen beim Kreditkartenherausgeber sofort widerrufen und dies mit dem Nichterhalt der Gegenleistung begründen. Gegebenenfalls Kreditkarte umgehend sperren lassen, damit keine Abbuchungen mehr getätigt werden können.
  2. Im Falle einer Pauschalreise den zuständigen Reisegarantiefonds anfragen, ob im konkreten Fall eine Absicherung des Kundengeldes besteht. Die Forderung mittels der Online-Formulare deponieren. Alternativ beim Veranstalter einen Sicherungsschein einfordern.
  3. Die allfällig vorhandenen Reise-Assistance-Versicherung kontaktieren und abklären, ob diese das Risiko „Konkurs des Veranstalters“ abdeckt. Denken Sie daran, dass auch Kreditkarten in der Regel Reise-Assistance-Dienstleistungen bieten.
  4. Die allfällig vorhandene Rechtsschutz-Versicherung kontaktieren und abklären, inwiefern diese Ihnen für den konkreten Fall zur Seite stehen kann. Sind Sie bei der Dextra rechtsschutzversichert, können Sie sich direkt an mich wenden.
  5. Die Konkursverwaltung direkt anschreiben mit der Aufforderung, für die Buchung der Unterkunft entweder einen gedeckten Voucher auszustellen oder die Rückabwicklung der Buchung zu veranlassen.
  6. Den Ausgang des Konkursverfahrens abwarten und auf eine möglichst umfangreiche Befriedigung der Forderung hoffen.
  7. Schliesslich und endlich: Sich die Ferienlaune nicht vermiesen lassen und nach Möglichkeit trotzdem in die Ferien fahren oder die neu gewonnene Freizeit zu Hause geniessen.

Ich wünsche Ihnen trotzdem – oder erst recht – schöne und erholsame Ferien!

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