Das Thema der Unabhängigket von Rechtsschutzversicherern kann unter folgenden Aspekten behandelt werden:

  1. Finanzielle Unabhängigkeit
  2. Unabhängigkeit in der Organisation
  3. Unabhängigkeit in der Produktgestaltung und Kalkulation
  4. Unabhängigkeit von Vertriebspartnern
  5. Unabhängigkeit in der Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Gesetzlich vorgeschrieben ist nur die unabhängige Schadenerledigung. Alle anderen Punkte haben jedoch – wie zu zeigen sein wird – mindestens einen indirekten Einfluss auf die Schadenerledigung.

1. Finanzielle Unabhängigkeit

Versicherungsgesellschaften müssen bekanntlich finanziell gut ausgestattet sein. Dies darf jedoch nicht über Darlehen geschehen, sondern wird entweder von Aktionären oder von Genossenschaftern gewährleistet. Andere Rechtsformen sind nicht zulässig.

In einer Konzernstruktur, bei der die Aktien der Konzerntochter zu 100% von der Konzernmutter gehalten werden, geht heute jeder davon aus, dass die Konzerntochter abhängig von der Konzernmutter ist und von dieser rundum kontrolliert werden kann. Dies ist auch bei Versicherungsgesellschaften der Fall. Eine Rechtsschutzversicherung, deren Aktien zu 100% von einem Konzern gehalten werden, kann auch zu 100% von diesem Konzern kontrolliert werden. Wer würde an einer solchen Binsenwahrheit zweifeln?

Die Unabhängigkeit der Schadenregulierung ist aufsichtsrechtlich vorgeschrieben. Trotzdem sind die Rechtsschutzversicherer, die zu 100% einem Multibranchenversicherer gehören, bisher unangetastet geblieben. Das mag verschiedene Gründe haben: Einerseits ist die finanzielle Sicherheit in einem gesunden Versicherungskonzern für die bescheidenen Rechtsschutzverhältnisse praktisch unendlich gross. Dieser Aspekt wird von der Aufsichtsbehörde sicher stark gewichtet. Andererseits kann es ja sein, dass ein Versicherungskonzern, obwohl er es jederzeit könnte, de facto gar keinen Einfluss auf die Schadenregulierung eines ihm gehörenden Rechtsschutzversicherers nimmt. Von diesem Heile-Welt-Szenario wird wohl ausgegangen.

Das letzte Wort soll jedoch in meinen Augen ohnehin der Konsument haben. Es ist an ihm, zu entscheiden, wie er diesen Aspekt bei seiner Kaufentscheidung gewichtet. Was er braucht, sind einfach die notwendigen Informationen.

Was bereits unter diesem ersten Punkt gesagt werden kann ist folgendes: Bei rechtspolitischen Entwicklungen kann festgestellt werden, dass Rechtsschutzversicherer, die einem Allbranchenkonzern gehören, in der Regel die rechtspolitische Haltung dieses Konzerns annehmen. Mindestens zwei Rechtsschutzversicherer, die ich von innen gut kenne, haben beispielsweise zu der Zeit, als ich dort tätig war, die zunehmend harte Haltung der Rechtssprechung gegenüber Opfern von Schleudertraumata in Entscheiden von 2004 und 2010 begrüsst. Genau diese Fälle sind es jedoch, bei welchen es den Allbranchenversicherer besonders unangenehm ist, wenn das Unfallopfer rechtsschutzversichert ist.

Wenn ein Rechtsschutzversicherer in einem solchen Fall Aussichtslosigkeit geltend macht, handelt er direkt im Sinne der Unfall-, Haftpflicht- und 2. Säule-Vollversicherer.

Oder anders herum: Weshalb kauft sich ein Allbranchenversicherer eine Rechtsschutzversicherung? Sicher nicht, um durch diese Geld zu verlieren. Ein einziger Schleudertrauma-Fall kann den Allbranchenversicherer teurer zu stehen kommen als der Jahresgewinn seines Rechtsschutzversicherers. Was also wird er tun, wenn sich der Rechtsschutzversicherer konsequent für solche Unfallopfer einsetzt? Die Frage ist rethorisch.

 

 

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1 Comment

  1. Ja, es ist so, bei vielen Rechtsschutzversicherungen fehlt es an der notwendigen Unabhängigkeit, um ihre Versicherungsnehmer kompetent beraten und vertreten zu können. Entscheidend wird sein – das schreiben Sie ja selber – was der Konsument / die Konsumentin macht, bzw. wie wichtig ihm/ihr diese Unabhängigkeit ist. Der Erfolg der Dextra wird diese Frage beantworten.

    Beste Grüsse

    P. W.

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