2. Unabhängigkeit in der Organisation

In der letzten «Schweizer Versicherung» (Nr. 8, August 2013, S. 8ff.) werden die zentralen Aufgaben des Verwaltungsrates in einer Versicherungsgesellschaft wie folgt umschrieben: Zentrale Aufgabe des VR sei die Oberleitung eines Unternehmens, also die Entwicklung der strategischen Ziele, die Festlegung der für die Zielerreichung notwendigen Mittel und die Kontrolle der Ausführungsorgane der Zielverfolgung.

Mit anderen Worten: Der Verwaltungsrat einer Rechtsschutzversicherungsgesellschaft kann heute kein Abnickergremium mehr sein. Vielmehr muss er die Oberleitung in die Hände nehmen.

Unter diesem Gesichtspunkt sollte der Verwaltungsrat einer Rechtsschutzversicherung nicht die Interessen eines Allbranchenversicherers vertreten.

Die Realität sieht so aus, dass die Verwaltungsräte namhafter Rechtsschutzversicherer, die zu 100% einer Allbranchenmutter gehören, aus Geschäftsleitungsmitgliedern eben dieser Allbranchenmutter bestehen. Oft sind die Geschäftsleiter der Rechtsschutzversicherung sogar in die Hierarchie des Allbranchenversicherers eingebunden, zum Beispiel als Bereichsleiter, die beim Allbranchenversicherer einen direkten operativen Chef haben. Ein operativer Chef aber kann ohne weiteres bestimmen, was sein Bereichsleiter tun und lassen soll. Er gibt Mitarbeiter-Ressourcen vor, bestimmt das Budget, entscheidet über Personal, Standorte, Ziele bezüglich Schadensatz, Kostensatz und Vertrieb. Er entscheidet, ob sein Bereichsleiter IT-Ressourcen erhält oder nicht. Er erteilt Weisungen bezüglich der Produkte, der Strategie, der Reserven etc. etc. Indirekt steuert er beinahe alles genauso, wie wenn es keine eigenständige Aktiengesellschaft gäbe.

Genau dies aber wollte der Gesetzgeber verhindern. Denn wie in aller Welt soll ein Rechtsschutzversicherer mit Überzeugung gegen seinen eigenen Chef antreten?

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2 Comments

  1. Ich geb› Ihnen ja absolut recht, es fehlt hier oft an der – formellen – Unabhängigkeit. Immerhin erlebe ich die Praxis als weniger problematisch. Jetzt bei der Coop RSV ist mir absolut nichts bekannt, dass sich ein VR, der gleichzeitig noch GL einer der Muttergesellschaften ist, irgendwie ins Operative der Tochter eingemischt oder gar bezüglich der Erledigung eines bestimmten Schadenfalles Vorgaben gemacht hätte. Ich frage mich hingegen, woran es liegt, dass eigentlich nur Allbranchenversicherer – Coop RSV und Dextra sind da ja die Ausnahmen, die die Regel bestätigen – auf die Idee kommen, überhaupt eine Rechtsschutzversicherung zu gründen und zu betreiben. Es handelt sich ja nach wie vor um einen Wachstumsmarkt, in dem sich – wenn man weiss wie – auch gut Geld verdienen lässt.

  2. Peter Dähler Reply

    Die Coop Rechtsschutz ist keine 100%-Tocher von jemandem. Da verhindert wohl die Vielfältigkeit des VR eine operativ einseitige Kontrolle. Diese Konstellation würde ich als noch vertretbar betrachten. Von der Helvetia sind Philipp Gmür und Jürg Stupp im VR, von der Nationale Ralph Jeitziner. Michael von Felten kommt aus dem Umfeld der Bank Coop/Unia/Reka, und Giorgio Tuti ist ebenfalls Gewerkschafter (SEV).
    Ursprünglich waren eigentlich alle Rechtsschutzversicherer einmal unabhängig. Ich betrachte den heutigen Zustand als Zwischenphase. Auf die Gründe komme ich noch zu sprechen. Vieles hat mit dem Vertrieb zu tun. Mit dem langsamen Wachstum der freien Vertriebsformen (ungebundene Makler; Internet) entstehen auch wieder Chancen für kleinere Versicherer wie Dextra.

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